Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
[pullquote]Wenn Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden soll, müssen auch alle Beteiligungsquoten neu verteilt werden.[/pullquote]
Eine Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum ist möglich, wenn dies gemäß Artikel 5 und 17.6 LPH mittels einstimmigem Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgt. Die Umwandlung führt nämlich zu einer Änderung der durch die Teilungserklärung vorgenommenen Gliederung der Liegenschaft. Darüber hinaus muss eine neue Verteilung der Quoten vorgenommen werden. Jedes Sondereigentumselement bedarf einer Beteiligungsquote am Miteigentum, weshalb auch dem in Sondereigentum umgewandelten ehemaligen Gemeinschaftselement eine Quote zugewiesen werden muss.
Da die Quoten nach Artikel 3.2 LPH in hundertstel ausgedrückt werden, und alle Sondereigentumselemente zusammen genommen hundert hundertstel Anteile bilden, verpflichtet die Schaffung neuen Sondereigentums zu einer Neuberechnung und Verteilung aller Anteile. Hierdurch wird ebenfalls die Teilungserklärung bzw. Satzung betroffen, weshalb auch aus diesem Grund ein einstimmiger Beschluss notwendig ist. In der Folge verändert sich für die Gemeinschaft regelmäßig nicht nur die Verteilung der Kosten und damit die Beitragspflicht der einzelnen Eigentümer, die normalerweise proportional zur Höhe des Anteils ist, sondern ebenso die Mehrheitsverhältnisse. Da gemäß Artikel 17 LPH zur Beschlussfassung die Mehrheiten sowohl in Bezug auf die Stimmen wie auf die Quoten zu erzielen sind, ändert sich gegebenenfalls auch die Gewichtung und damit der bisherige Einfluss der jeweiligen Eigentümer.