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Unternehmensbesteuerung in Spanien

Maria del Cuerpo Hernández

Unternehmensbesteuerung ins Spanien

Dreh- und Angelpunkt der Unternehmensbesteuerung in Spanien ist die hiesige Körperschaftsteuer.

Der allgemeine spanische Körperschaftsteuersatz belief sich bis vor wenigen Jahren auf 30 % und wurde später auf 28 % und nunmehr im Jahre 2016 auf 25 % reduziert.

Darüber hinaus existieren in besonderen Fällen ermäßigte Sätze:

  • neugegründete Start-Ups konnten in den Steuerjahren 2015 und 2016 einen reduzierten Steuersatz in Höhe von 15 % für sich in Anspruch nehmen. Die Hauptvoraussetzung war die Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Die Ermäßigung selbst ist zwar nur während zwei Geschäftsjahren anwendbar, allerdings beginnt die Anwendbarkeit auch erst ab dem ersten mit Gewinn abgeschlossenen Geschäftsjahr. Bereits im Jahre 2014 gab es eine vergleichbare Vergünstigung. Diese umfaßte aber nur einen Steuersatz in Höhe von 15 % bis maximal 300.000 Euro Gewinn, und für die darüber hinausgehenden Gewinn einen solchen in Höhe von 20 %.
  • bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, welche im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von unter 10 Millionen Euro hatten, beläuft sich der Steuersatz für 2016 auf 25 %. Im Jahre 2015 gab es noch eine Begrenzung dieses Satzes auf die ersten 300.000 Euro, und der hierüber hinausgehende Gewinn wurde mit 28 % versteuert. Durch die für das Jahr 2016 durchgeführte allgemeine Absenkung auf 25 %, entfiel die Progression von 25 % auf 28 %, bei den über 300.000 Euro hinausgehenden Gewinnen.
  • im Jahre 2014 belief sich der Steuersatz für Kleinstunternehmen auf 20 und 25 %. Um zu den Kleinstunternehmen gezählt zu werden, mussten drei Bedingungen erfüllt sein. Die durchschnittliche Jahresmitarbeiterzahl musste unter 25 liegen, der Jahresumsatz hatte unter 5 Millionen Euro zu liegen, und die Belegschaft musste den gleichen Umfang haben oder sogar zugenommen haben, seit dieser reduzierte Satz Anwendung findet. Allerdings muss es tatsächlich Angestellte geben, d.h., dass ein Unternehmen in welchem nur Gesellschafter tätig sind, oder neben den Geschäftsführern kein Personal, nicht in den Genuß dieser reduzierten Sätze kamen. Wurden diese Voraussetzungen aber erfüllt, waren auf die ersten 300.000 Euro Gewinn 20 % zu zahlen, und auf die über diesen Betrag hinausgehenden Gewinne 25 %. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Satz in Höhe von 25 % zum allgemeinen Satz.
  • Genossenschaften zahlen lediglich 20 % auf den Gewinn Ihrer eigenen Tätigkeiten. Handelt es sich um Gewinne welche nicht auf die genossenschaftliche Tätigkeit zurückgehen, ist der allgemeine Satz anzuwenden.
  • gemeinnützige Stiftungen und Vereine unterliegen ebenfalls der Körperschaftsteuer, zahlen aber lediglich den reduzierten Satz in Höhe von 10 %, wenn sie die entsprechende Einordnung erfahren haben und in korrekter Weise registriert wurden.
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versorgungskassen, Berufskammern, Gewerkschaften und ähnliche Einrichtungen zahlen ebenfalls den auf 25 % reduzierten Körperschaftsteuersatz.
  • Bei den Investitionsgesellschaften mit variablem Kapital (sogenannte SICAV), Investmentfonds, und Immobilienanlagefonds reduziert sich der Körperschaftsteuersatz auf 1 %, vorausgesetzt es gibt wenigsten 100 Aktionäre.

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Maria del Cuerpo Hernández

In Granada (Spanien) geboren, hat sie in ihrer Geburtsstadt, und anschliessend in Madrid und Brüssel Rechtswissenschaften studiert. Sie ist spanische Rechtsanwältin, also Abogada, und erfolgreiche Abolventin zweier Masterstudiengänge. Nach Abschluss eines Masterstudiums im internationalen Wettbewerbsrecht, absolvierte sie, praxisbegleitend, ein zweijähriges Vertiefungsstudium mit Masterabschluss im spanischen Prozessrecht. Sie spricht neben ihrer spanischen Muttersprache, fliessend Französisch.

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