Der Vizepräsident der Gemeinschaft
Das Amt des Vizepräsidenten zählt zu den im Gesetz ausdrücklich beschriebenen Ämtern. Artikel 13.1.b.) LPH bestimmt, dass neben dem Präsidenten gegebenenfalls auch Vizepräsidenten bestellt werden können. Zwar führt Artikel 13.1 LPH aus, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Ämtern auch noch zusätzliche Organe geschaffen werden dürfen. Das Gesetz selbst benennt neben dem Präsidenten, Verwalter und Sekretär jedoch nur noch den Vizepräsidenten. Seine Funktion ist es, den Präsidenten in den Fällen seiner Verhinderung und Abwesenheit zu vertreten bzw. bei unbesetztem Präsidentenamt dessen Position einzunehmen. Darüber hinaus kann er den Präsidenten bei der Ausübung seines Amtes unterstützen, wenn diesbezüglich durch Satzung oder Beschluss konkrete Ausführungen gemacht werden.
Solange der Präsident im Stande ist sein Amt auszuüben, dürfe der Stellvertreterfunktion des Vizepräsidenten keine besondere Bedeutung zukommen. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen der Vizepräsident den Präsidenten trotz dessen voller Verfügbarkeit, z.B. wegen eines Interessenkonflikts, vertreten könnte. Hierzu zählen beispielsweise Klagen der Gemeinschaft gegen den Präsidenten (wegen unbezahlter Beiträge zu den Gemeinschaftsausgaben oder auf Schadenersatz wegen Nachteilen aus mangelhafter Amtsführung oder die Fälle, in denen sich der Präsident weigert eine Versammlung einzuberufen, in welcher über seine Amtsenthebung abgestimmt werden soll).
Trotz aller Vorteile, die mit der Bestellung eines Vizepräsidenten für die Gemeinschaft verbunden sein können, bestimmt auch Artikel 13.4 LPH, wie sich schon aus Artikel 13.1.b.) LPH ergibt, dass die Vergabe eines solchen Amtes fakultativ ist. Genauso wie ein völliger Verzicht auf dieses Amt möglich ist, dürfen aber auch mehrere Vizepräsidenten bestellt werden. Gibt es tatsächlich über einen Vizepräsidenten, sind diese mit einer Rangfolge auszustatten. Nur wenn es einen ausgewiesenen Ersten bzw. Zweiten Vizepräsidenten etc. gibt, kann eindeutig bestimmt werden, wer von ihnen und in welcher Reihenfolge den Präsidenten vertreten darf.
Die Bestellung des oder der Vizepräsidenten erfolgt auf dem gleichen Wege wie die Bestellung des Präsidenten (Artikel 13.4 LPH). Auch wenn das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Angaben macht, so kann aufgrund der Funktion des Vizepräsidenten und der Art und Weise seiner Bestellung (wie der Präsident) vorausgesetzt werden, dass nur Eigentümer hierfür in Frage kommen. Eine Aufwandsentschädigung oder ein entgeltliche Ausübung kann in gleicher Weise wie für den Präsidenten vereinbart werden.
In Bezug auf die Amtsdauer gilt genauso wie bei allen anderen Ämtern auch, dass diese gemäß Artikel 13.7 LPH ein Jahr beträgt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.