Wer glaubt, dass die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Geschäftsführer und die Gesellschafter gegen alle erdenklichen Ansprüche Dritter schützt, irrt.
Sowohl in Bezug auf das Verhältnis gegenüber außenstehenden Dritten, wie auch gegenüber der eigenen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern kann der Geschäftsführer für sein Tun oder Unterlassen zur Rechenschaft gezogen werden.
So hat der Geschäftsführer in jedem Fall gemäß Artikel 225 der Ley de Sociedades de Capital (Gesetz über Kapitalgsellschaften) “mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und eines treuen Vertreters zu handeln”. Das bedeutet nichts anderes, als dass er gegenüber der durch ihn vertretenen Gesellschaft ehrlich und treu sein muss. D.h. er darf die Kontakte, Kenntnisse und insbesondere Geschäftsgeheimnisse, die er im Zuge seiner Tätigkeit erlangt, nicht zum Schaden der durch ihn vertretenen Gesellschaft nutzen, indem er beispielsweise zu ihr in Konkurrenz tritt.
Der Geschäftsführer haftet weiterhin neben der Gesellschaft solidarisch für die Schulden deren Eingehung und Nichtbegleichung durch sein Handeln oder Unterlassen erfolgt sind, wenn ihm dies vorwerfbar ist. Dies geschieht regelmäßig dann, wenn das Unternehmen überschuldet ist, und der Geschäftsführer nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift. Der Geschäftsführer muss bei solcherlei Entwicklungen die Gesellschafter unterrichten, und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag stellen. Wird die Geschäftstätigkeit einfach fortgesetzt, und das Unternehmen zahlungsunfähig, kann er neben der Gesellschaft selbst für die Schulden oder zumindest einen Teil derselben einstehen müssen.
Aus Artikel 2 des spanischen Konkursgesetzes (Ley Concursal) ergibt sich, dass sich ein Schuldner, welcher seinen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, in der Insolvenz befindet.
Er hat gemäß Artikel 5 der Ley Concursal binnen der auf den Eintritt der Insolvenz folgenden zwei Monate, den entsprechenden Antrag zu stellen.
Angesichts der Tatsache, dass ein Antrag auch von einem Gläubiger gestellt werden kann, und dass nach Artikel 2.4 Nr. 4 Ley Concursal, ein Gläubiger bereits dann den Antrag stellen kann, wenn z.B. die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Löhne während einer Dauer von drei Monaten erfolgt, wird klar, dass bei einem Wegsehen des Geschäftsführers, dieser schneller von der Realität eingeholt werden kann, als ihm lieb ist.
Deutet sich also eine solche Lage ab, muss er handeln, möchte er nicht auch seine eigene Existenz aufs Spiel setzen. Innerhalb des Insolvenzverfahrens wird schließlich geprüft, ob die Insolvenz vorwerfbar war oder nicht. Hat sich der Geschäftsführer bei der Lenkung des Unternehmens nichts vorzuwerfen, können die Gläubiger sich nur am Vermögen der Gesellschaft befriedigen. Ist die Insolvenz aber nicht die Folge einer für die Firma ungünstigen Marktentwicklung sondern geht sie auf die Fehler und Unterlassungen des Geschäftsführers zurück, haftet er neben dieser. Die Haftungsbeschränkung der S.L. schützt ihn also an dieser Stelle nicht.
Da wir bereits auf die Sozialversicherungsbeiträge eingegangen sind, soll an dieser Stelle auch erwähnt sein, dass der Geschäftsführer für diese praktisch immer persönlich haftet.
Wird kein Insolvenzantrag gestellt, alle übrigen Schulden außer den Sozialversicherungsbeiträgen beglichen, und kommt es dann tatsächlich zur Liquidation der Gesellschaft, hat der Geschäftsführer persönlich für diese einzustehen. Inklusive Zuschläge und Bußgelder. Auch wenn ihm die Insolvenz nicht vorgeworfen werden kann.
Neben einer zivilrechtlichen Haftung bestehen für den Geschäftsführer aber auch auf strafrechtlicher Ebene Gefahren, da es eine Fülle an Straftatbeständen gibt, bei deren Erfüllung er zur Verantwortung gezogen werden kann.
Oftmals ergeben sich im Umfeld der besonderen Stellung des Geschäftsführers Konstellationen in denen Urkunds- oder Betrugs- und Unterschlagungsdelikte begangen werden. An dieser Stelle soll aber nicht alleine auf die Taten eingegangen werden die der Geschäftsführer aufgrund seiner eigenen kriminellen Energie begeht, schließlich nutzt er in solchen Fällen bewusst seine Befugnisse und Möglichkeiten aus, ist sich also der Begehung einer Straftat bewusst. Vielmehr sollen hier auch die Konstellationen benannt werden, in denen ihm das Handeln der Gesellschaft oder einzelner Angestellter angelastet wird, weil er seine Aufsichts- oder Kontrollpflicht verletzt hat.
Auf dem Gebiet der strafrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers hat sich im spanischen Recht in den letzten Jahren viel getan. Auch sind die Anforderungen an die Aufsichtspflichten des Geschäftsführers angewachsen, weshalb er sich nicht damit begnügen kann, nachzuweisen, dass er etwas nicht verursacht hat, oder dass etwas entgegen seiner Anweisungen geschah.
Er muss weiterhin auch dann, wenn Dritte durch das Handeln von Arbeitnehmern oder Gesellschaftern geschädigt werden, also wenn sein Unternehmen nicht selbst Opfer bestimmter Praktiken geworden ist, sondern lediglich das Mittel war, um Außenstehende zu schädigen, handeln.
Hinzu kommt, dass sich diese Pflichten nicht auf den förmlich bestellten Geschäftsführer, also den offiziell, als solchen, nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftsführer beschränken, sondern auch auf den faktischen Geschäftsführer entfallen.
Zusammenfassend sind für den Geschäftsführer insbesondere folgende Straftatbestände, geordnet nach Deliktsgruppen, hervorzuheben:
– Betrugs- und Unterschlagungsdelikte (Artikel 248-255 Código Penal)
– Insolvenzverschleppung (Artikel 257-261 Código Penal)
– Verletzungen geistigen Eigentums, gewerblicher Schutzrechte, Patentverletzungen (Artikel 270-277 Código Penal)
– Straftaten in Bezug auf den Markt und die Verbraucher, wie Marktmanipulation, unlauterer Wettbewerb, strafbare Werbung etc. (Artikel 278-286 Código Penal)
– Straftaten im Bereich Korruption und Bestechung (Artikel 286 bis -288 Código Penal)
– gesellschaftsrechtliche Straftaten (Artikel 290-297 Código Penal)
– Straftaten im Bereich Steuerhinterziehung und Sozialversicherung (Artikel 305-310 Código Penal)
– Straftaten gegen die Rechte der Arbeitnehmer (Artikel 311-318 Código Penal)
– Umwelstraftaten (Artikel 325-331 Código Penal)
– Urkundsdelikte (386-399 Código Penal)