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Vergleich zwischen den verbreitetsten Gesellschaftsformen im spanischen Recht

Abogado & RA Ingmar Hessler

Nur wer sich vor der Gründung ausreichend Gedanken über die richtige Rechtsform gemacht hat, sollte loslegen.

Wer sich in Spanien wirtschaftlich betätigen möchte, erkennt relativ schnell, dass eine Selbständigkeit als Einzelkaufmann oder die Gründung einer spanischen GmbH regelmässig die einfachsten, kostengünstigsten und sichersten Alternativen darstellen.

Darüber hinaus gibt es aber auch noch zahlreiche andere Gesellschaftsformen, die oftmals berechtigterweise unberücksichtigt bleiben, manchmal aber auch eine interessante Lösung, wenn nicht sogar die Ideallösung hätten darstellen können.

Bevor man sich also vorschnell auf die ausgetretenen Pfade der Sociedad Limitada begibt, sollten man zumindest die übrigen Gesellschaftsformen kennengelernt und verglichen haben.

Beantworten Sie für sich selbst folgende Fragen, und vergleichen Sie Ihre Bedürfnisse dann mit den in der anschliessend aufgestellten Übersicht beschriebenen Eigenschaften:

  • Werden Sie die angestrebte Tätigkeit alleine ausüben?
  • Sind neben Ihnen mehr oder minder gleichberechtigte Partner tätig, oder handelt es sich um Personal?
  • Benötigen Sie für die Ausübung der Tätigkeit eine besondere Qualifikation?
  • Handelt es sich um einen geschützten Beruf?
  • Verfügen Ihre Partner über die erforderliche Qualifikation?
  • Bringen alle Partner die gleichen Dinge, im gleichen Umfang ein?
  • Gibt es Partner welche lediglich als Investoren auftreten?
  • Welche Mittel werden anfangs zur Verfügung stehen?
  • Bedarf es der Aufnahme von Krediten oder Subventionen?
  • Wie wichtig ist eine Haftungsbeschränkung für Ihre Tätigkeit?
  • Auf welche Höhe belaufen sich die mittelfristig anvisierten Gewinne?

Wer diese anfänglichen Fragen überschlägig beantworten kann, erkennt schnell die Vor- und Nachteile der hier im Anschluss beschriebenen Gesellschaften:

“El autónomo” bzw. der Einzelkaufmann

Überblick:

· Der einfachste, billigste und schnellste Weg in die Selbständigkeit führt über die Ausübung der gewünschten Tätigkeit als Einzelkaufmann.

· Der Selbständige handelt unmittelbar im eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung.

· Er ist als natürliche Person der direkte Vertragspartner seiner Zulieferer und Kunden.

· Die Rechnungen werden unter Angabe der eigenen Steuernummer ausgestellt.[/tab]

Vorteile:

· Es bedarf zwar einer vorherigen Anmeldung beim spanischen Finanzamt (AEAT, Agencia Tributaria), welchem die Aufnahme der Tätigkeit, der Gegenstand der Geschäftstätigkeit und der Ort, an welchem selbige erbracht wird, mitgeteilt werden muss.

· Ebenso muss gegenüber der Sozialversicherung bzw. der Berufsgenossenschaftlichen Versicherungen ein Versicherungsverhältnis eingegangen, und die jeweiligen Beiträge gezahlt werden.

· Darüber hinaus sind die Pflichten aber überschaubar.

· Diese Art der Geschäftsausübung ist die Unbürokratischste.

· Bei einem geringen Einkommen sind die Steuern im Vergleich zu anderen Formen der Ausübung der Selbständigkeit niedriger, denn besteuert wird der Gewinn unter Anwendung der Einkommensteuer. Diese wiederum unterliegt einer Progression und einer Reihe von Freibeträgen bzw. Vergünstigungen.

· In Einzelfällen kann, bei entprechendem Ansehen bzw. Vermögen des Selbständigen, die Ausübung der Tätigkeit als Einzelkaufmann vetrauenserweckender scheinen.

· Gegebenenfalls kann aufgrund des Umfeldes eine Betätigung als Handelsgesellschaft sogar unseriös oder unpassend wirken (künstlerische Tätigkeiten, etc.).

· Da keinerlei Angaben gegenüber dem Handelsregister erfolgen, sind die Umsätze und übrigen Wirtschaftsdaten für Dritte nicht einsehbar.[/tab]

Nachteile:

· Es besteht keine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten.

· Der Selbständige ist unmittelbarer Vertragspartner und schuldet sämtliche Beträge und Leistungen persönlich.

· Die Zusammenarbeit mit Dritten kann nicht in partnerschaftlicher Weise erfolgen.

· Bei der Skalierung der Geschäftstätigkeit treten früher oder später organisatorische bzw administrative Probleme ein, da die Bestellung von Vertretern, Geschäftsführern oder anderen Organen so nicht möglich ist bzw. vergleichbare Positionen mehr oder minder improvisiert werden müssen.

· Gegebenenfalls fällt die Finanzierung schwerer, da bestimmten Optionen, wie etwa der Verkauf von Beteiligungen nicht möglich ist.

· Die Ausübung der Tätigkeit als Einzelkaufmann kann auch ein negatives Image herbeiführen, wenn im jeweiligen Marktsegment eine Betätigung als Handelsgesellschaft verbreitet ist.

· Sollten zu den zukünftigen Kunden auch Behörden oder Verwaltungsstellen im Allgemeinen zählen, muss berücksichtigt werden, dass diese oftmals Ausschreibungen machen, welche nur Gesellschaften zulassen.

· Teilweise erfordert die Ausübung der Tätigkeit auch eine bestimmte Gesellschaftsform aufgrund gesetzlicher Vorgaben.

· Der Erhalt von Subventionen ist oftmals an die Voraussetzung geknüpft, dass der Begünstigte eine Gesellschaft ist.

· Sind die Gewinne relativ hoch, ist die Besteuerung des Einzelkaufmanns oftmals ungünstiger.

“La Comunidad de Bienes” bzw. die Vermögensgemeinschaft

Überblick:

· Wie auch die sogenannte “Sociedad Civil” vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jedoch liegt der ursprüngliche Unterschied zur “Sociedad Civil” darin, dass die gemeinsamen Vermögensgegenstände der Gesellschafter im Vordergrund stehen. In der Praxis verwischen die Grenzen zwischen “Sociedad Civil” und “Comunidad de Bienes” aber Ausgangspunkt der “Comunidad de Bienes” ist die wirschaftliche Nutzung gemeinsamer Vermögensgegenstände, wie dies etwa bei einer Erbengemeinschaft der Fall wäre.

· Es bedarf keines Mindeststammkapitals und die einfachen Gesellschaften können auch privatschriftlich gegründet werden.

· Teilweise enstehen solcherlei Vermögensgemeinschaften auch ohne Zustun der Beteiligten, wenn beispieslweise eine Personenmehrheit Vermögensgegenstände erbt.

· Aufgrund der ursprünglich identischen Besteuerung der “Comunidad de Bienes” und der “Sociedad Civil” bleibt abzuwarten, ob das spanische Steuerrecht nicht an diese Gesellschaften der Körperschaftsteuer unterzieht.

· Insbesondere wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft icht auf die Vermögensverwaltung beschränkt könnte es in Zukunft zu einer schärferen Besteuerung kommen.[/tab]

Vorteile:

· Einfache Gründung.

· geringer Verwaltungsaufwand.

· günstige Besteuerung, solange es sich um niedrigere Gewinne handelt.

Nachteile:

· Keine Haftungsbegrenzung.

· alle Nachteile die sich daraus ergeben keine Handelsgesellschaft zu sein (siehe Ausübung der Tätigkeit als Einzelkaufmann).

“La Sociedad Civil” bzw. die spanische Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Überblick:

· Vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, handelt es sich bei der Sociedad Civil um eine der einfachsten Gesellschaftsformen.

· Es bedarf keines Mindeststammkapitals und die einfachen Gesellschaften (man unterscheidet hiervon die Partnerschaftsgesellschaften) können auch privatschriftlich gegründet werden.

· Aufgrund der im Jahre 2016 in Kraft getretenen Steuerreform hat die Form der Besteuerung dieser Gesellschaften eine wichtige Besonderheit erfahren, denn für die Besteuerung wird nicht nur nach der Gesellschaftsart sonder insbesondere nach dem Gesellschaftszweck unterschieden:

· Wird die Gesellschaft handelsrechtlich tätig unterliegt sie der Körperschaftsteuer, was zu einem grossen wirtschaftlichen Nachteil für die Gesellschafter werden kann, da diese zunächst auf den Gewinn der Gesellschaft Körperschaftsteuer entrichten müssen, und im Anschluss auf den anteiligen Gewinn des jeweiligen Gesellschafters Einkommensteuer zu zahlen ist.

· Es ist daher von besonderer Bedeutung zu wissen, was unter einem handelsrechtlichen Tätigwerden zu verstehen ist.

· Gemäss den Angaben des spanischen Finanzamtes, handelt es sich dann um eine handelsrechtliche Tätigkeit, wenn diese auf die Herstellung, den Austausch oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist.

· Ausgenommen sind hiervon ausdrücklich unter anderem: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei.

· WICHTIG: Wenn die Gesellschaft in diesem Sinne handelsrechtlich tätig wird, hat sie eine nachteilige Besteuerung, weil sie der Körperschaftsteuer UND letztlich der Einkommensteuer unterzogen wird OHNE die Vorteile der Handelsgesellschaft bzw. solche der Ausübung als Einzelkaufmann zu haben. Im Ergebnis also die Schwächen beider Betätigungsformen ohne die jeweiligen Vorteile der einen oder anderen Form.

Vorteile:

· Einfache Gründung.

· geringer Verwaltungsaufwand, wenn es sich um eine nicht handelsrechtlich tätige Gesellschaft handelt.

· günstige Besteuerung, wenn die Gesellschaft nicht handelsrechtlich tätig wird.

Nachteile:

· Keine Haftungsbegrenzung.

· alle Nachteile die sich daraus ergeben keine Handelsgesellschaft zu sein (siehe Ausübung der Tätigkeit als Einzelkaufmann).

“La Sociedad Civil Profesional” bzw. die spanische Partnerschaftsgesellschaft

Überblick:

· Diese Gesellschaftform unterliegt zunächst den Regelungen der “Sociedad Civil”, und ist damit vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jedoch kann sie lediglich zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gegründet werden, welche einen höheren Universitätsabschluss voraussetzt und hierauf aufbauend zu einer geschützten Berufsbezeichnung führt. Neben den allgemeinen Regelungen zur “Sociedad Civil” gibt es Sondervorschriften für die sogenannten “Sociedades Civiles Profesionales”. Damit handelt es sich um die spanische Entsprechnung zur deutschen Partnerschaftsgesellschaft. Typische Anwendungsbeispiele finden sich bei Zusammenschlüssen von Ärzten, Anwälten oder Architekten, also Arztpraxen, Kanzleien und Architekturbüros.

· Es bedarf keines Mindeststammkapitals.

· Zur Gründung bedarf es einer öffentlichen Urkunde und der Eintragung ins Handelsregister.

· Ebenso muss ein Eintrag bei der zuständigen Kammer vorgenommen werden.

· Anders als bei einfachen “Sociedades Civiles” unterliegen die spanischen Partnerschaftgesellschaften nicht auch noch zusätzlich der Körperschaftsteuer, weshalb dies zu einer günstigeren Besteuerung führt.

· Mindestens 3/4 der Beteiligungen und Stimmrechte müssen auf Berufsträger entfallen.

Vorteile

· Einfache Gründung.

· günstige Besteuerung, solange es sich um überschaubare Gewinne handelt.

· Möglichkeit auch nach aussen hin die berufliche Qualifikation zu kommunizieren.

· Grundsätzlich bedarf es zur Übertragung von Beteiligungen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, was davor schützt, dass ein Gesellschafter gegen den Willen der übrigen Partner einem Dritten Zugang zur Gesellschaft gewährt.

Nachteile:

· Keine Haftungsbegrenzung.

· Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen.

· Anforderungen an die Verwaltung sind vergleichbar mit denen einer Sociedad Limitada d.h. einer spanischen GmbH.

· Pflicht Jahresabchlüsse beim Handelsregister zu hinterlegen.

· Nachteile die sich daraus ergeben keine Handelsgesellschaft zu sein (siehe auch die Asuführungen über die Ausübung der Tätigkeit als Einzelkaufmann).

· Grundsätzlich bedarf es zur Übertragung von Beteiligungen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, was ihr Flexibilität nimmt.

“Sociedad Colectiva” bzw. allgemeine Personengesellschaft nach spanischem Recht

Übersicht:

· Bei der allgemeine Personengesellschaft nach spanischem Recht handelt es sich um eine juristische Person, welche mindestens zwei Gesellschafter ausweisen muss.

· Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschafter auch selbst in der Gesellschaft tätig sind.

· So unterscheidet man zwischen solchen, die gegebenenfalls lediglich Geldgeber sind oder Vermögensgegenstände beisteuern (stille Teilhaber, Kapitalgeber) und denjenigen, welche selbst in der Gesellschaft tätig sind, also eine Arbeitsleistung erbringen.

· Erstere werden in Spanien als “socio capitalista” (also kapitalgebende Gesellschafter) bezeichnet, während letztere “socio industrial” (sich betätigender Gesellschafter) genannt werden.

· Die Gewinne dieser Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer.

Vorteile:

· Es gibt kein Mindeststammkapital.

· Es gibt keine nach oben bestehende Beschränkung der Gesellschafterzahl.

· Der Eintritt Dritter ist leichter zu kontrollieren bzw. zu verhindern.

· Die fehlende Haftungsbegrenzung kann sich bei ensprechend hoher Gesellschafterzahl bzw. vermögenden Gesellschaftern auch als erhöhte Kreditwürdigkeit interpretirt werden, müssen die Gesellschafter doch für die Schulden der Gesellschaft geradestehen.

Nachteile:

· Keine Haftungsbeschränkung.

· Unüblicher Gesellschaftstyp, mit verhältnissmässig hohem Verwaltungsaufwand.

· Vergleichsweise kompliziertere Gründungsvoraussetzungen und höhere Gründungs- und Betriebskosten, wegen des Erfordernisses der Gründung in öffentlicher Urkunde und Eintragung beim Handelsregister (im Vergleich zur Sociedad Civil).

· Bedürnis nach einer Personenmehrheit, da dieser Gesellschaftstyp nicht lediglich einen einzigen Gesellschafter haben kann. Sollte es also zum sukzesiven Austritt einzelner Gesellschafter kommen, müsste anders als bei einer Sociedad Limitada, eine Umwandlung oder Auflösung erfolgen.

· Keine leichte Übertragung der Geschäftsanteile auf Dritte möglich.

“Sociedad Comanditaria (simple o por acciones)” bzw. Kommanditgesellschaft (einfache oder auf Aktien)

Übersicht:

· Bei der Sociedad Comanditaria handelt es sich u die spanische Entsprechung der deutschen Kommanditgesellschaft.

· Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit.

· Sie muss mindestens zwei Gesellschafter haben.

· Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschafter auch selbst in der Gesellschaft tätig sind.

· Die Sociedad Comanditaria sieht das Nebeneinander von zwei Gesellschaftertypen vor.

· Das Wesen der spanischen Kommandtigesellschaft, genauso wie der Kommanditgesellschaften überhaupt, besteht darin, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt. Die sogenannten Kommanditisten (socios comanditarios), welche lediglich mit ihren Einlagen haften, und die sogenannten Komplementäre (socios colectivos), welche unbegrenzt haften.

· Auf diese Weise können einzelne Gesellschafter von einer Haftungsbeschränkung profitieren.

· Zur Gründung bedarf es der Forme einer öffentlichen Urkunde und der anschliessenden Eintragung in das Handelsregister.

· Die Gewinn dieser Gesellschaft unterliegen der Körperschaftsteuer.

· Es gibt zwei Arten von Kommanditgesellschaften. Die einfachen Kommanditgesellschaften, also die sogenannten Sociedades Comanditarias Simples, und die Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf Spanisch: Sociedad Comanditaria por Acciones.

· Während es für die erste Form kein Mindeststammkapital gibt, bedarf die spanische Kommanditgesellschaft auf Aktien eines Stammkapitals in Höhe von rund 60.000 Euro.

Vorteile:

· Nebenenander von unbegrenzt haftenden und beschränkt haftenden Gesellschaftern.

· Klare Aufgabenteilung zwischen Kommanditisten und Komplententären.

· Möglichkeit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Nachteile:

· Keine Haftungsbegrenzung für die Komplementäre.

· Die Kommanditisten haben nur ein sehr beschränktes Mitspracherecht.

“Sociedad Limitada” bzw. spanische GmbH

Übersicht:

· Es handelt sich um die verbreitetste Gesellschaftsform.

· Eigene Rechtspersönlichkeit, weil juristische Person.

· Die grosse Verbreitung sorgt für breite Akzeptanz.

· Durch die erhebliche Verbreitung sind alle Abläufe und Pflichten schnell und eindeutig ermittelbar.

· Haftung gegenüber Dritten auf die Einlagen begrenzt.

· Das Mindeststammkapital beläuf sich auf lediglich rund 3.000 Euro.

· Keine Begrenzung des Stammkapitals nach oben hin.

· Ein Gesellschafter kann sowohl in der Gesellschaft tätig, wie auch lediglich Geldgeber sein.

· Eine Sociedad Limitada bedarf nur eines Gesellschafters, und trägt dann die Bezeichnung Sociedad Limitada Unipersonal, oder kurz: S.L.U.

· Die Sociedad Limitada unterliegt der spanischen Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades).

Vorteile:

· Verbreitung.

· Haftungsbegrenzung.

· Kann auch nur einen Gesellschafter haben.

· Niedriges Mindeststammkapital in Höhe von 3.006 Euro.

· Keine Obergrenze für das Stammkapital.

· Günstige Gründung.

· Schnelle Gründung.

· Überschaubarer Verwaltungsaufwand.

· Lediglich ein Gesellschafter erfoderlich.

Nachteile

· Bei Handelsgesellschaften fallen regelmässig gegenüber dem Finanzamt mehr Pflichten an, als bei einer Tätigkeit als Einzelkaufmann.

· Die Übertragung von Geschäftsanteilen unterliegt den Regelungen der Satzung und des Gesetzes, weshalb diese üblicherweise schwerer und weniger flexible ist.

· Die Mitgesellschafter haben üblicherweise ein Vorlaufsrecht an den Beteiligungen.

· Publizitätserfordernis gegenüber dem Handeslregister, weshalb die Geschäftszahlen durch Dritte einsehbar sind.

“Sociedad Limitada Nueva Empresa” bzw. spanische Start-Up GmbH

Übersicht:

· Es handelt sich um eine für Neugründungen, bzw. Start-Ups optimierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

· Es gelten daher sinngemäss die gleichen Angaben, wie bei der normalen Sociedad Limitada.

· Allerdings gibt es in sechs wesentlichen Punkten Abweichungen.

· Die Gründung erfolgt unter Einsatz von Vordrucken, weshalb die Gründung einer S.L.N.E. Schneller, leichter und billiger ist.

· Es kann einen einzigen Gesellschafter geben (die Gesellschaft trägt dann das Kürzel: S.L.N.E.U.; “U” für unipersonal, also Ein-Personen-Gesellschaft), allerdings sind maximal lediglich fünf Gesellschafter zulässig.

· Gesellschafter können nur natürliche Personen sein, nicht juristische Personen.

· Das Stammkapital muss sich mindestens auf 3.000 Euro und kann maximal den Betrag von 120.202 Euro erreichen.

· Es gibt für diese Gesellschaftsform steuerliche Vergunstigungen.

· Die Gesellschaft muss sich aber nach maximal drei Jahren umwandeln, kann also nicht über diesen Zeitraum hinaus Vorteile aus den Steuervergünstigungen ziehen.

Vorteile:

· Alle Vorteil der Sociedad Limitada.

· Steuervergünstigungen während der ersten drei Jahre.

· Schnelle, leichte und billige Gründung.

· Vereinfachte Buchführung.

Nachteile:

· Alle Nachteile der Sociedad Limitada.

· Pflicht zur Umwandlung nach spätestens drei Jahren.

· Beschränkung bei der Namenswahl, da diese neben dem Namen einer der Gründer einen Code tragen muss.

“Sociedad Limitada Laboral” bzw. Mitarbeitergeführte GmbH

Übersicht:

· Es handelt sich um eine Anpassung der normalen Sociedad Limitada, welche darauf gerichtet ist die kollektive Ausübung einer Tätigkeit im Wege der Selbst-Beschäftigung zu begünstigen.

· Die Gesellschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit.

· Das Mindeststammkapital beläuft sich auf rund 3.000 Euro.

· Es besteht eine Haftungsbegrenzung auf die Einlagen gegenüber Dritten.

· Man unterscheidet zwischen in der Gesellschaft tätigen Anteileignern und solchen, welche lediglich Kapitalgeber, also stille Gesellschafter sind.

· Mindestens 51 % der Beteiligungen müssen auf in der Gesellschaft tätige Gesellschafter entfallen.

· Jeder einzelne Gesellschafter kann aber nicht mehr als 1/3 der Beteiligungen halten.

· Was die Mitarbeiter angeht, ist zu berücksichtigen, dass bei Gesellschaft mit bis zu 24 Gesellschaftern die lediglich angestellten Arbeiter nur bis zu einen Umfang von bis zu 25 % der Gesellschafter anwachsen dürfen.Mit anderen Worten: Mindestens 75 % der Stellen sind mit Gesellschaftern zu besetzen.

· Hat die Gesellschaft über 24 Gesellschafter, dürfen die lediglich angestellten Mitarbeiter nur 15 % ausmachen.

· Betreffend der jährlich erbrachten Arbeitsstunden ist weiter zu beachten, dass die angestellten Arbeiter maximal 49 % derselben leisten dürfen. Die am Unternehmen beteiligten und in diesem arbeitenden Gesellschafter müssen also mindestens 51 % der Arbeitsleistung bzw. Stunden erbringen.

· Die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter können in Bezug auf ihre Sozialversicherung wählen, ob eine Versicherung gemäss den Vorschriften für Angestellte oder Selbständige erfolgt.

· Bei dieser Gesellschaftsform unterliegen die Gewinne der Körperschaftsteuer.

Vorteile:

· Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten.

· Soziale, wirtschaftliche Betätigung, da das Unternehmen im Wesentlichen den Mitarbeitern gehört.

· Steuerliche Vergünstigungen bei der Gründung, da bis zu 99% von der Stempel-, Grunderwerb- und Vermögensübertragungsteuer befreit.

· Vorteile beim Bezug von Subventionen und Hilfen.

· Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber der Sozialversicherung.

· Ein Rücklagenfonds ist gesetzlich vorgesehen, welcher im Falle von Gewinnen die Möglichkeit der Selbstfinanzierung eröffnet.

Nachteile

· Es bedarf mindestens dreier Gesellschafter, von denen zwei in der Gesellschaft beschäftigt ein müssen.

· Komplexerer Gründungsprozess und erhöhte Anforderungen bei der Erfüllung der Erfordernisse in den jeweiligen Comunidades Autónomas, in welchen für solcherlei Gesellschaften besondere Verzeichnise bestehen, in denen die entsprechenden Eintragungen unter Erfüllung der lokalen Anforderungen erfolgen müssen.

· Insgesamt höhere Auflagen und Voraussetzungen, wegen Beteiligungsgrenzen, Verhältnis zwischen Angestellten und tätigen Gesellschaftern, etc.

“Sociedad Anónima” bzw. die spanische Aktiengesellschaft

Übersicht:

· Dieser Gesellschaftstyp hat eigene Rechtspersönlichkeit.

· Es bedarf eines Mindeststammkapitals von rund 60.000 Euro.

· Vom Stammkapital müssen bei Gründung mindestens 25 % in Barmitteln vorliegen.

· Es kann einen einzigen Aktionär geben. In diesem Fall trägt die Gesellschaft hinter ihrem Namen das Kürzel S.A.U.

· Was die Aktionärszahl angeht, gibt es nach oben hin keine Grenze.

· Dieser Gesellschaftstyp eignet sich insbesondere bei einer grossen Anzahl von Anteileignern, sprich Aktionären.

· Die Haftung ist auf die Einlagen bzw. das Vermögen der Gesellscaft beschränkt.

· Die Gewinne der Sociedad Anónima werden der Körperschaftsteuer unterworfen.

· Die Gründung erfordert die Errichtung in öffentlicher Urkunde und die anschliessende Eintragung in das Handelsregister.

Vorteile:

· Haftungsbegrenzung.

· Es kann einen einzigen Aktionär geben. Weshalb eine Ein-Personen-Gesellschaft denkbar ist.
· Ansehen aufgrund der hohen Mindeststammkapitals.

· Nur 25 % des Stammkapitals müssen in Barmitteln vorliegen.

· Leichtigkeit mit welcher Aktien übertragen werden können.

· Vereinfachte Einbeziehung von Investoren.

· Besonders geeignet bei hohem Investitionsvolumen und gleichzeitig hoher Streuung der Anteilseigner, hier: Aktionäre.

· Ansonten die üblichen Vorteile einer Handelsgesellschaft.

Nachteile:

· Hohes Mindeststammkapital in Höhe von rund 60.000 Euro.

· Kosten- und verwaltungsintensive Gründung und ebenso kostspieliege laufende Verwaltung.

· Ansonten die üblichen Nachteile einer Handelsgesellschaft.

“Sociedad Anónima Laboral” bzw. Mitarbeitergeführte Aktiengesellschaft

Überblick:

· Dieser Gesellschaftstyp hat eigene Rechtspersönlichkeit.

· Es bedarf eines Mindeststammkapitals von rund 60.000 Euro.

· Vom Stammkapital müssen bei Gründung mindestens 25 % in Barmitteln vorliegen.

· Es kann einen einzigen Aktionär geben. In diesem Fall trägt die Gesellschaft hinter ihrem Namen das Kürzel S.A.U.

· Was die Aktionärszahl angeht, gibt es nach oben hin keine Grenze.

· Dieser Gesellschaftstyp eignet sich insbesondere bei einer grossen Anzahl von Anteileignern, sprich Aktionären.

· Die Haftung ist auf die Einlagen bzw. das Vermögen der Gesellscaft beschränkt.

· Die Gewinne der Sociedad Anónima werden der Körperschaftsteuer unterworfen.

· Die Gründung erfordert die Errichtung in öffentlicher Urkunde und die anschliessende Eintragung in das Handelsregister.

· Es handelt sich um eine Anpassung der normalen Sociedad Anónima, welche darauf gerichtet ist die kollektive Ausübung einer Tätigkeit im Wege der Selbst-Beschäftigung zu begünstigen.

· Es besteht eine Haftungsbegrenzung auf die Einlagen gegenüber Dritten.

· Man unterscheidet zwischen in der Gesellschaft tätigen Aktionären und solchen, welche lediglich Aktien halten.

· Mindestens 51 % der Aktien müssen auf in der Gesellschaft tätige Aktionäre entfallen.

· Jeder einzelne Aktionär kann nicht mehr als 1/3 der Aktien halten.

· Was die Mitarbeiter angeht, ist zu berücksichtigen, dass bei Gesellschaft mit bis zu 24 Aktionären die lediglich angestellten Arbeiter nur bis zu einen Umfang von bis zu 25 % der Aktionäre anwachsen dürfen. Mit anderen Worten: Mindestens 75 % der Stellen sind mit Aktionären zu besetzen.

· Hat die Gesellschaft über 24 Aktionäre, dürfen die lediglich angestellten Mitarbeiter nur 15 % ausmachen.

· Betreffend der jährlich erbrachten Arbeitsstunden ist weiter zu beachten, dass die angestellten Arbeiter maximal 49 % derselben leisten dürfen. Die am Unternehmen beteiligten und in diesem arbeitenden Aktionäre müssen also mindestens 51 % der Arbeitsleistung bzw. Stunden erbringen.

· Die in der Gesellschaft tätigen Aktionäre können in Bezug auf ihre Sozialversicherung wählen, ob eine Versicherung gemäss den Vorschriften für Angestellte oder Selbständige erfolgt.

· Bei dieser Gesellschaftsform unterliegen die Gewinne der Körperschaftsteuer.

Vorteile:

· Haftungsbegrenzung.

· Ansehen aufgrund der hohen Mindeststammkapitals.

· Nur 25 % des Stammkapitals müssen in Barmitteln vorliegen.

· Soziale, wirtschaftliche Betätigung, da das Unternehmen im Wesentlichen den Mitarbeitern gehört.

· Steuerliche Vergünstigungen bei der Gründung, da bis zu 99% von der Stempel-, Grunderwerb- und Vermögensübertragungsteuer befreit.

· Vorteile beim Bezug von Subventionen und Hilfen.

· Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber der Sozialversicherung.

· Ein Rücklagenfonds ist gesetzlich vorgesehen, welcher im Falle von Gewinnen die Möglichkeit der Selbstfinanzierung eröffnet.

· Ansonten die üblichen Vorteile einer Handelsgesellschaft.

Nachteile:

· Hohes Mindeststammkapital in Höhe von rund 60.000 Euro.

· Kosten- und Verwaltungsintensive Gründung und Verwaltung.

· Es bedarf mindestens dreier Aktionäre, von denen zwei in der Gesellschaft beschäftigt ein müssen.
· Komplexerer Gründungsprozess und erhöhte Anforderungen bei der Erfüllung der Erfordernisse in den jeweiligen Comunidades Autónomas, in welchen für solcherlei Gesellschaften besondere Verzeichnise bestehen, in denen die entsprechenden Eintragungen unter Erfüllung der lokalen Anforderungen erfolgen müssen.

· Insgesamt höhere Auflagen und Voraussetzungen, wegen Beteiligungsgrenzen, Verhältnis zwischen Angestellten und tätigen Gesellschaftern, etc.

· Ansonten die üblichen Nachteile einer Handelsgesellschaft.

“Sociedad Cooperativa” bzw. spanische Genossenschaft

Übersicht:

· Diese Gesellschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit.

· Sinnvoll ist diese Gesellschaftform allerdings in erster Linie für diejenigen Gesellschafter, welche auch in ihr arbeiten.

· Es müssen mindestens drei Gesellschafter existieren (in Deutschland ist die Bezeichnung als Mitglied geläufig. Da in Spanien aber von einer SOCIEDAD Cooperativa und von “Socios” die Rede ist, soll hier der Einfachheit halber der Begriff Gesellschafter Verwendung finden).

· Man unterscheidet zwischen den in dem Unternehmen tätigen Gesellschaftern und denjenigen, welche lediglich als Kapitalgeber in Erscheinung treten, also nur finanzielle Mittel bereitgestellt haben.

· Kein Gesellschafter darf über 1/3 der Beteiligungen haben.

· Diejenigen Gesellschafter, welche nicht in der Gesellschaft tätig sind dürfen insgesamt nur eine Minderheitsbeteiligung haben.

· Von den in der Gesellschaft insgesamt tätigen Mitarbeitern dürfen höchstens 30 % keine Gesellschafter sein. Oder mit anderen Worten: Mindestens 70 % der Stellen müssen mit Gesellschftern besetzt werden.

· Werden diese Zahlen überschritten, muss den beteiligungslosen Arbeitnehmern eine Beteiligung angeboten werden.

· Es bedarf keines Mindeststammkapitals.

· Es besteht eine Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten.

· Diese Gesellschaftsform zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer, allerdings zu einem ermässigten Satz.

· Die Gesellschafter können gegenüber der Sozialversicherung wählen, ob sie im Angestellten- oder Gesellschaftermodus versichert sind.

· Jeder Gesellschafter hat unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung lediglich eine Stimme. D.h. alle Gesellschafter sind bei der Entscheidungsfindung gleichberechtigt.

Vorteile:

· Haftungsbegrenzung.

· prakitsch Basisdemokratische Entscheidungsfindung.

· Soziale, wirtschaftliche Betätigung, da das Unternehmen im Wesentlichen den Mitarbeitern gehört.

· Steuerliche Vergünstigungen bei der Gründung, da bis zu 95% von der Stempel-, Grunderwerb- und Vermögensübertragungsteuer befreit.

· Günstigerere Steuersätze bei der Körperschaftsteuer.

· Vorteile beim Bezug von Subventionen und Hilfen.

· Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber der Sozialversicherung.

· Ein Rücklagenfonds ist gesetzlich vorgesehen, welcher im Falle von Gewinnen die Möglichkeit der Selbstfinanzierung eröffnet.

Nachteile:

· Mindestens drei Geselschafter erforderlich.

· Durch die demokratischere Entscheidungsfindung oftmals schwerer zu lenken, oder überhaupt Entscheidungen herbeizuführen.

· Höherer Verwaltungsaufwand.

Es folgt eine kleine grafische Kurzübersicht:

Bezeichnung /

[Stammkapital]

*[Haftung]*

Rechtspersönlichkeit Anzahl Gesellschafter Gründungsformalitäten
Autónomo

(Selbständiger)

[kein Stammkapital]

*[Haftung: unbegrenzt]*

Einzelkaufmann Der Selbständige handelt für sich im eigenen Namen Keine
Comunidad de Bienes, C.B. 

(persönlichkeitslose Vermögensgemeinschaft)

[keine Mindestsumme]

*[Haftung: unbegrenzt]*

Keine eigene Rechtspersönlichkeit Mindestens zwei Keine, solange keine dinglichen Rechte oder Immobilien als Einlagen eingebracht werden (sonst öffentliche Urkunde erforderlich)
Sociedad Civil, S.C. (GbR)

[keine Mindestsumme]

*[Haftung: unbegrenzt]*

Hat zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich das spanische Finanzamt eine solche unterstellt, und damit zur Anwendung der Körperschaftsteuer kommt, wenn die Gesellschaft eine handelsgesellschaftliche Tätigkeit ausübt Mindestens zwei, wobei es nebeneinander sowohl in der Gesellschaft tätige Gesellschafter, wie auch lediglich finanzierende Geselschafter, also Kapitalgeber bzw. stille Teihaber geben kann Keine, solange keine dinglichen Rechte oder Immobilien als Einlagen eingebracht werden (sonst öffentliche Urkunde erforderlich)
Sociedad Civil Profesional, S.C.P. 

(Partnerschaftsgesellschaft)

[keine Mindestsumme]

*[Haftung: unbegrenzt]*

Siehe oben. Sie unterliegt regelmässiger aber keiner Körperschaftsteuer Mindestens zwei, wobei es nebeneinander sowohl in der Gesellschaft tätige Gesellschafter, wie auch lediglich finanzierende Geselschafter, also Kapitalgeber bzw. stille Teihaber geben kann Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Colectiva, S.Co.

(allgemeine Personengesellschaft)

[keine Mindestsumme]

*[Haftung: unbegrenzt]*

Juristische Person Mindestens zwei, wobei es nebeneinander sowohl tätige Gesellschafter, wie auch lediglich finanzierende Gesellschafter, also Kapitalgeber bzw. stille Teihaber geben kann Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Comanditaria, S. Com.

(Kommanditgesellschaft)

[keine Mindestsumme]

*[Haftung: Diejenigen Gesellschafter, welche lediglich Kommanditisten sind, haften nur mit ihren Einlagen, während die sogenannten Komplementäre unbegrenzt haften.]*

Juristische Person Mindestesn zwei. Es kann in der Gesellschaft tätige Gesellschafter geben, wie auch lediglich finanzierende Gesellschafter, also Kapitalgeber bzw. stille Teilhaber. Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Limitada, S.L. 

(GmbH)

[Mindestens 3.006 Euro]

*[Haftung begrenzt]*

Juristische Person Mindestens ein Gesellschafter, dann aber Sociedad Limitada Unipersonal genannt, oder abgekürzt S.L.U. Ab zwei Gesellschaftern trägt sie die Bezeichnung Sociedad Limitada bzw. S.L. Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Limitada Nueva Empresa, S.L.N.E. 

(Start Up GmbH)

[Mindestens 3.012 Euro und maximal 122.202 Euro]

*[Haftung: begrenzt]*

Juristische Person Mindestens ein Gesellschafter, dann aber Sociedad Limitada Unipersonal genannt, oder abgekürzt S.L.N.E.U. Ab zwei Gesellschaftern trägt sie die Bezeichnung Sociedad Limitada bzw. S.L.N.E. Aber maximal fünf Gründer möglich. Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister. Allerdings kommt es zur Anwendung eines vereinfachten Gründungsverfahrens, unter anderem aufgrund des Einsatzes vorgefertigter Satzungen, weshalb die Gründung schneller (wenige Tage), billiger (rund 200 bis 300 Euro) und im Idealfall nach lediglich zwei oder drei Terminen bzw. Schritten (Anfrage beim Handeslregister, Besuch bei einer Bank zur Eröffnung des Kontos und Einzahlung des Stammkapitals, Termin bei der Informations- und Bearbeitungsstelle für Gründer, und Notariat) abgeschlossen ist.
Sociedad Limitada Laboral, S.L.L. 

(Mitarbeitergeführte GmbH)

[Mindestens 3.000 Euro]

*[Haftung: begrenzt]*

Juristische Person Mindestens drei Gesellschafter. Man unterscheidet zwischen in der Gesellschaft tätigen Gesellschaftern und solchen, welchle lediglich als Kapitalgeber bzw. stille Teilhaber agieren. Es müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:

(1) Die Merhheit des Kapitals entfällt auf die in der Gesellschaft arbeitenden Gesellschafter.

(2) Keiner der Gesellschafter ist Inhaber von über einem Drittel der Beteiligungen (es gibt Ausnahmen für Gesellschaften, welche gerade erst gegründet werden, und nur zwei Gesellschafter haben. Diese verfügen über eine Übergangszeit von 36 Monaten, um diese Voraussetzung zu erfüllen).

(3) Die von den lediglich angestellten, nicht beteiligten Arbeitern erbrachten Arbeitsstunden dürfen 49 % der Gesamtarbeitsstunden nicht übersteigen. Oder mit anderen Worten: Die Mehrzahl der Stundenarbeitszeiten wird von den Gesellschaftern erbracht. Es gibt im Gegenzug steuerliche Vergünstigungen.

Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Anónima, S.A. 

(Aktiengesellschaft)

[Mindestens 60.102 Euro, von denen mindesten 25 % in Barmitteln vorhanden sein müssen]

*[Haftung: begrenzt]*

Jursitische Person Mindestens ein Aktionär, dann aber Sociedad Anónima Unipersonal genannt, oder abgekürzt S.A.U. Ab zwei Aktionären trägt sie die Bezeichnung Sociedad Anónima bzw. S.A. Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Anónima Laboral, S.A.L. 

(Mitarbeitergeführte GmbH)

[Mindestens 60.102 Euro, von denen mindesten 25 % in Barmitteln vorhanden sein müssen]

*[Haftung: begrenzt]*

Juristische Person Mindestens drei Aktionäre. Man unterscheidet zwischen in der Gesellschaft tätigen Aktionären und solchen, welchle lediglich als Kapitalgeber bzw. stille Teilhaber agieren. Es müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:

(1) Die Merhheit des Kapitals entfällt auf die in der Gesellschaft arbeitenden Aktionäre.

(2) Keiner der Aktionäre ist Eigner von über einem Drittel der Aktien (es gibt Ausnahmen für Gesellschaften, welche gerade erst gegründet werden, und nur zwei Aktionäre haben. Diese verfügen über eine Übergangszeit von 36 Monaten, um diese Voraussetzung zu erfüllen).

(3) Die von den lediglich angestellten, nicht beteiligten Arbeitern erbrachten Arbeitsstunden dürfen 49 % der Gesamtarbeitsstunden nicht übersteigen. Oder mit anderen Worten: Die Mehrzahl der Stundenarbeitszeiten wird von den Aktionären erbracht. Es gibt im Gegenzug steuerliche Vergünstigungen.

Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Handelsregister
Sociedad Cooperativa, S. Coop. 

(Genossenschaft)

[keine Mindestsumme]

*[Haftng: begrenzt]*

Juristische Person Es wird zwischen Genossenschaften ersten bzw. zweiten Grades unterschieden. Im Falle solcher ersten Grades müssen es mindestens drei Genossen sein. Im Falle solcher zweiten Grades müssen es zwei Genossenschaften sein. Jeder Gesellschafter darf aber maximal ein Drittel der Anteile haben. Es dürfen nur diejenigen Gesellschafter sein, welche auch in der Gesellschaft tätig sind. Öffentliche Urkunde, Satzung und Eintragung beim Genossenschaftsregister

Abogado & RA Ingmar Hessler

1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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