Die Frage nach der Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft
Ein viel diskutiertes Thema ist die Frage nach der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft. Das spanische Wohnungseigentumsgesetz trifft an mehreren Stellen Formulierungen, welche die Annahme nahe legen, die Eigentümergemeinschaft habe eigene Rechtspersönlichkeit.
So gibt es gemäß Artikel 13.1 LPH Regierungsorgane, der Präsident der Eigentümergemeinschaft ist ihr rechtlicher Vertreter (Artikel 13.3 LPH), die Gemeinschaft muss für ihre Schulden einstehen (Artikel 22 LPH), sie ist Inhaberin des Rücklagenfonds (Artikel 9.1.f.) LPH), einige Gemeinschaften verfügen über eigenes Personal, fungieren also als Arbeitgeber, und zahlen in diesem Zusammenhang Löhne und Sozialabgaben, die Gemeinschaft kann verpflichtet sein, Steuererklärungen abzugeben und Steuern abzuführen, wenn Handwerker verpflichtet wurden und kann z.B. auch durch die Vermietung von Werbeflächen Einnahmen erzielen. Artikel 9.1.e.) LPH spricht in seinem zweiten Absatz von den zu Gunsten der Gemeinschaft bestehenden Forderungen und Artikel 9.1.c.) LPH begründet das Recht der Gemeinschaft auf Zugang zum Sondereigentum und belastet damit den einzelnen Eigentümer mit einer Art allgemeiner Dienstbarkeit. Wenn der Gemeinschaft also gewisse Rechte eingeräumt werden, ließe das nicht auch den Schluss auf eine eigene Rechtspersönlichkeit zu?
Der Tribunal Supremo hat sich dennoch wiederholt gegen eine solche Annahme gestellt. Ebenso das spanische Verfassungsgericht. Artikel 35 Código Civil beschreibt, in welchen Fällen das Bestehen einer juristischen Person anzunehmen ist. Die eigene Rechtspersönlichkeit kann sich hiernach nur aus einem entsprechenden Gesetz ableiten, dass selbige erteilt. Mangelt es an einem solchen, muss auch die eigene Rechtspersönlichkeit verneint werden.
[pullquote]Trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit ist die Gemeinschaft parteifähig.[/pullquote]
Dennoch bedeutet dies nicht, dass die Eigentümergemeinschaft deshalb nicht parteifähig sein könnte. Artikel 6.5 LEC bestimmt ausdrücklich, dass auch Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit parteifähig sind, wenn ein Gesetz ihnen eine solche Parteifähigkeit zuspricht. Von Bedeutung ist die mangelnde Rechtsfähigkeit aber in anderer Beziehung. Die Gemeinschaft hat z.B. keinen Ausgleichsanspruch, wenn durch verbotene Handlungen einzelner Eigentümer oder Bewohner immaterielle Schäden entstanden sind. Die Gemeinschaft kann mangels Rechtspersönlichkeit auch kein Eigentum ersitzen.
Während es mangels Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft nicht möglich ist, einen dinglichen Arrest über das Gemeinschaftseigentum zu verhängen, kann die Gemeinschaft dennoch einen solchen zu ihren Gunsten z.B. gegen die Schuldner innerhalb der Gemeinschaft erwirken.