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Wie berechnet man die Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige in Spanien?

Abogado & RA Ingmar Hessler

Den Beitrag zur Seguridad Social zu berechnen, ist nicht einfach.

Einer der wichtigsten, dauerhaften Posten auf der Ausgabenseite stellt für Selbständige der Sozialversicherungsbeitrag dar.

Durch diesen wird einerseits die ärztliche Versorgung sichergestellt, andererseits aber auch der spätere Rentenanspruch begründet.

Im folgenden Artikel soll beschrieben werden, wie sich der Beitrag berechnet, und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Angesichts der Fülle an Einflussfaktoren soll die nachfolgende Übersicht zunächst lediglich einen groben Überblick geben. In Abhängigkeit des Alters des Versicherungsnehmers, seiner konkreten Tätigkeit und weiterer persönlicher Umstände, ist mit Abweichungen von den hier dargestellten Zahlen zu rechnen. Die hier durchgeführten Berechnungen beziehen sich ausserdem auf das Jahr 2016. Mit der Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans nimmt der Gesetzgeber oftmals Anpassungen vor, weshalb jedes Jahr eine neue, unabhängige Berechnung erfolgen muss.

Wer ist zur Zahlung verpflichtet?

Alle Selbständigen, welche nicht die Möglichkeit haben einer alternativen, berufsspezifischen Sozialversicherung beizutreten. Dies sind insbesondere die Angehörige der freien Berufe.

Ab welchem Zeitpunkt sind die Beiträge zu entrichten?

Als Selbständiger ist man verpflichtet ab dem ersten Tag des Monats in welchem man seine Tätigkeit aufnimmt die entsprechenden Sozialabgaben zu leisten.

Diese Pflicht erlischt mit dem letzte Tag des Monats, in welchem seine Tätigkeit endet. Allerdings muss die Beendigung der Tätigkeit gegenüber den Behörden mitgeteilt werden. Dies hat binnen der auf die Beendigung der Tätigkeit folgenden sechs Kalendertage zu geschehen.

Gegebenenfalls kann bei Erreichen des regulären Renteneintrittsalters und Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit, bei einer über Jahrzehnte hinweg erfüllten Sozialversicherungspflicht, eine Befreiung von der über viele Jahre erfüllten Beitragspflicht erfolgen.

Auf welche Höhe belaufen sich die Sozialabgaben?

Die genaue Höhe errechnet sich durch Anwendung zweier Variablen.

Auf die a.) Beitragsbemessungsgrundlage (auf Spanisch “base de cotización”) wird der b.) Beitragssatz (auf Spanisch: “tipo de cotización”) angewendet.

Die Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlage kann vom Sozialversicherungspflichtigen frei gewählt werden, solange der Betrag zwischen dem Mindest- und dem jeweiligen Höchstsatz liegt.

Während dem Jahr 2016 lag der allgemeine Mindestsatz bei 893,10 Euro / Monat. Der allgemeine Höchstsatz belief sich auf 3.642 Euro / Monat.

Warum sprechen wir vom allgemeinen Mindest- und Höchstsatz?

In Abhängigkeit vom Alter des sozialversicherungspflichtigen Selbständigen, dem Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen und dem Tätigkeitsbereich des Selbständigen können der Mindest- und der Höhstsatz Einschränkungen unterliegen.

Die folgende Tabelle soll hierüber Auskunft geben:

 

Selbständige, welche zum 1. Januar 2016 unter 47 Jahre alt sind, können Ihre Beitragsbemessungsgrundlage frei wählen, solange die Wahl auf irgendeinen Betrag zwischen dem Minimum in Höhe von 893.10 Euro bis zum Maximum in Höhe von 3.642 Euro fällt.

 

Selbständige, welche zum 1. Januar 2016 47 Jahre alt sind, und bei denen sich die Beitragsbemessungsgrundlage im Dezember 2015 auf 1.945,80 Euro / Monat oder darüber belief, können Ihre Beitragsbemessungsgrundlage frei wählen, solange die Wahl auf irgendeinen Betrag zwischen dem Minimum in Höhe von 893.10 Euro bis zum Maximum in Höhe von 3.642 Euro fällt.

 

Selbständige, welche zum 1. Januar 2016 47 Jahre alt sind, und sich gerade erst als solche bei der Sozialversicherung gemeldet haben, können ebenfalls, völlig frei, als Bemessungsgrundlage einen Betrag wählen der zwischen dem Mindestsatz in Höhe von 893,10 Euro / Monat und dem Höchstsatz in Höhe von 3.642 Euro / Monat liegt.

Selbständige, welche zum 1. Januar 2016 47 Jahre alt sind, bei denen sich die Beitragsbemessungsgrundlage auf unter 1.964,70 Euro / Monat belief, können keine Beitragsbemessungsgrundlage über 1.964,70 Euro / Monat wählen, ausser sie üben dieses Recht vor dem 30. Juni 2016 aus. Dann treten die Wirkungen ab dem 1. Juli 2016 ein.

Die gleiche Möglichkeit hat der überlebende Ehegatte des verstorbenen Geschäftsinhabers, der aufgrund dessen Todes die Stelle des Verstorbenen einnehmen und sich bei der Sozialversicherung anmelden musste. Voraussgesetzt der überlebende Ehegatte ist 47 Jahre alt ist. Auch hier gilt die freie Wahl der Bemessungsgrundlage, solange diese sich irgenwo zwischen dem Mindestsatz in Höhe von 893,10 Euro / Monat und dem Höchstsatz in Höhe von 3.642 Euro / Monat ansiedelt.

 

Selbständige, welche zum 1. Januar 2016 48 Jahre oder älter sind, haben die freie Wahl vom Mindestsatz in Höhe von 963,30 Euro / Monat bis zum Höchstsatz in Höhe von 1.964,70 Euro / Monat. Ausser es handelt sich um den überlebenden Ehegatten des verstorbenen Geschäftsinhabers, der aufgrund dessen Todes die Stelle des Verstorbenen einnehmen und sich bei der Sozialversicherung anmelden musste, und 45 Jahre oder älter ist. In diesem Fall besteht die freie Wahl vom Mindestsatz in Höhe von 963,30 Euro / Monat bis zum Höchstsatz in Höhe von 1.964,70 Euro / Monat.

 

Selbständige welche zum 1. Januar 2011 48 oder 49 Jahre alt waren, und vor dem 30. Juni 2011 und mit Wirkung zum 1. Juli 2011 eine Beitragsbemessungsgrundlage über 1.945,80 Euro / Monat gewählt haben, können frei vom Mindestsatz in Höhe von 893,10 Euro / Monat bis zum tatsächlich gewählten und um 1 % erhöhten Höchstsatz wählen, wobei in jedem Falle die Option beteht eine Beitragsbemessungsgrundlage von bis zu 1.964,70 Euro / Monat zu wählen, sollte diese Beitragsbemessungsgrundlage durch die beschriebene, 1 %ige Erhöhung nicht erreicht werden.

 

Selbständige welche vor Erreichen eines Alters von 50 Jahren, fünf oder mehr Jahre, in gleich welchem Sozialversicherungsverhaltnis bei der Sozialversicherung versichert waren, können, wenn die letzte Beitragsbemessungsgrundlage gleich oder unter 1.945,80 Euro / Monat lag, eine Beitragsbemessungsgrundlage von 893,10 Euro / Monat bis 1.964,70 Euro / Monat wählen.

Selbständige welche vor Erreichen eines Alters von 50 Jahren, fünf oder mehr Jahre, in gleich welchem Sozialversicherungsverhaltnis bei der Sozialversicherung versichert waren, können, wenn die letzte Beitragsbemessungsgrundlage über 1.945,80 Euro / Monat lag, eine Beitragsbemessungsgrundlage von 893,10 Euro / Monat bis zur tatsächlichen, um 1 % erhöhten Beitragsbemessungsgrundlage wählen, wobei für den Fall, dass sich auf diese Weise eine Beitragsbemessungsgrundlage von unter 1.964,70 Euro / Monat ergibt, eine Beitragsbemessungsgrundlage bis zu dieser Höhe herangezogen werden kann.

Selbständige, welche während des Jahres 2015 zu irgendeinem Zeitpunkt gleichzeitig zehn oder mehr Angestellte bschäftigt hatten, müssen eine Mindesbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.067,40 Euro heranziehen.

 

Besonderheiten gelten bei nebenberuflich Selbständigen.

Man beachte zusätzlich: Es gibt trotz dieser allgemeinen Regeln eine Reihe von Vergünstigungen !!!

Selbständige, welche in den vorangegangenen fünf Jahren nicht bei der Sozialversicherung gemeldet waren, haben in den ersten sechs Monaten eine Vergünstigung in Höhe von 50 %, im Anschluss eine Vergünstigung in Höhe von 30 % für weitere drei Monate, und nach Ablauf der beschriebenen acht Monate noch einmal eine Gutschrift in Höhe von 30 % für weitere drei Monate.

Selbständige, unter 35 Jahre alte Frauen bzw. unter 30 Jahre alte Männer können, wenn sie die im vorangegangenen Absatz beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, nach Ablauf der dortigen Fristen, während einer Dauer von 12 Monaten eine Vergünstigung in Höhe von 30 % geltend machen.

Selbständige, welche die Einordnung als Opfer des Terroris oder Opfer häuslicher Gewalt haben, oder aber einen Behinderungsgrad von über 33 % vorweisen, oder Familienangehörige des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes, in welchem sie arbeiten, sind, und Selbständige in den Städten Melilla oder Ceuta, sowie Selbständige, welche unter sieben Jahre alter Kinder, oder pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, können ebenfalls Vergünstigungen geltend machen.

Daneben gibt es eine Fülle von Sonderfällen, in denen ebenfalls Vergünstigungen und Abzüge geltend gemacht werden können, weshalb es sich lohnt genaue Erkundigungen einzuholen. Es würde den Rahmen dieser allgemeinen Einführung sprengen, auf alle speziellen Kostellationen einzugehen.

Auf die Beitragsbemessungsgrundlage wird dann der Beitragssatz angewandt.

Der allgemeine Beitragssatz beläuft sich für das Jahr 2016 auf 26,50 % der Beitragsbemessungs-grundlage.

Zu diesem allgemeinen Beitragssatz kommt regelmässig (Ausnahmen sind etwa Selbständige die lediglich nebenberuflich selbständig tätig sind, oder Selbständige im landwirtschaftlichen Bereich) noch eine Versicherungspflicht zur Abdeckung einer kurzfristigen Arbeitunfähigkeit.

Diese Versicherungspflicht führt zu einer Zusatzzahlung in Höhe von 3,30 % der Beitragsbemessungsgrundlage.

Neben der meist zwingenden Versicherung zur Abdeckung kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit kann freiwillig eine Versicherung zur Abdeckung der Risiken aus Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten, abgeschlossen werden (eine Pflicht zum Abschluss dieser Versicherung besteht allerdings für gewisse Personenkreise, wie etwa die wirtschaftlich abhängigen Selbständigen oder die Angehörigen besonders gefährlicher Berufsgruppen, etc.).

Die Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes bestimmt sich nach der Gefährlichkeit der ausgeübten Tätigkeit.

Da aber mit dieser Zusatzversicherung insgesamt Leistungen erbracht werden, welche nicht nur bei Berufsunfähigkeit und Tod, sondern auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit anfallen, lässt sich eine gewisse Überschneidung zwischen der Versicherung für kurzfristige Arbeitsunfähigkeit und der letztgenannten Versicherung feststellen.

Wer deshalb für diese zweite Zusatzversicherung zahlt, kann die Zusatzzahlung für die zwingende erste Versicherung in Höhe von 3,30 % der Beitragsbemessungsgrundlage um 0,50 % kürzen, weshalb bei Zahlung beider Versicherungen für die erste statt 3,30 % lediglich 2,80 % der Beitragsbemessungsgrundlage anfallen.

Wir wollen an dieser Stelle einmal mit den Zahlen von fünf Berufen eine Übersicht erstellen:

CNAE Code Beruf Kurzfristige Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeit,

Tod

Gesamt
411 Immobilienentwicklung 0,85 0,8 1,65
79 Reisebüro, Touroperateur 0,8 0,7 1,5
U Stierkampf 2,85 3,35 6,2
B Handelsvertreter 1 1 2
G Reinigungskräfte 2,1 1,5 3,6

Neben der Verbilligung der Zusatzzahlung für den Schutz bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit um 0,50 %, wenn auch für den Schutz bei Berufsunfähigkeit gezahlt wird, gilt zu beachten, dass wer diesen letztgenannten Schutz nicht bezahlt, zwingend mit einer Zusatzahlung in Höhe von 0,1 % belegt wird, mit welcher die mit Schwangerschaften verbundenen Risiken und Ausfälle abgedeckt werden.

Schutz wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Für die Abdeckung dieses Risikos sind 2,20 % der Beitragsbemessungsgrundlage abzuführen.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Handelsvertreter der als Beitragsbemessungsgrundlage 1.000 Euro wählt, und lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz für kurzfristige Arbeitsunfähigkeit zahlt, also keine Zusatzleistungen wünscht, wird folgende Beiträge leisten:

26,50 % von 1.000 Euro als allgemeiner Beitragssatz

3,30 % von 1.000 Euro für die kurzfristige Arbeitsunfähgkeit

0,10 % von 1.000 Euro wegen Schwangerschafsschutz

Insgesamt also 29,90 % (26,50 % + 3,30 % + 0,10 %) von 1.000 Euro = 299,00 Euro

Entscheidet sich der gleiche Handelsvertreter zusätzlich für den freiwilligen Schutz bei Berufsunfähigkeit zahlt er:

26,50 % von 1.000 Euro als allgemeinen Beitragssatz

3,30 % – 0,50 % = 2,80 % von 1.000 Euro für die kurzfristige Arbeitsunfähgkeit, da auch ein Schutz bei Berufsunfähigkeit besteht

2,00 % für den Zusatzschutz wegen Berufsunfähigkeit

Insgesamt also 31,30 % (26,50 % + 2,80 % + 2,00 %) von 1.000 Euro = 313,00 Euro

Sollte der besagte Handeslvertreter neben dem zusätzlichen, freiwilligen Schutz bei Berufsunfähigkeit auch noch das Risiko der Geschäftsaufgabe absichern wollen, sähe die Rechnung wie Folgt aus:

26,50 % von 1.000 Euro als allgemeiner Beitragssatz

3,30 % – 0,50 % = 2,80 % von 1.000 Euro für die kurzfristige Arbeitsunfähgkeit, da auch ein Schutz bei Berufsunfähigkeit besteht

2,00 % für den Zusatzschutz wegen Berufsunfähigkeit

2,20 % wegen dem Schutz bei Geschäftsaufgabe

Insgesamt also 33,50 % (26,50 % + 2,80 % + 2,00 % + 2,20 %) von 1.000 Euro = 335,00 Euro

Welche Leistungen enfallen auf die unterschiedlichen Konstellationen?

Bei der allgemeinen Absicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (d.h. allgemeine Erkrankung oder ein Unfall der kein Arbeitsunfall ist) [auf Spanisch: incapacidad temporal por contingencia común, enfermedad común o accidente no laboral], besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Dieser berechnet sich normalerweise ausgehend von der Beitragsbemessungsgrundlage des vorangegangenen Monats, geteilt durch 30 (durchschnittliche Anzahl Tage / Monat). Hieraus ergibt sich der zugrundezulegende Tagessatz (auf Spanisch: base reguladora diaria, kurz B.R.D.)

Vom 4. bis zum 20. Krankheitstag erhält man 60 % des zugrundezulegenden Tagessatzes (B.R.D.).

Vom 21. Krankheitstag an erhält man 75 % des zugrundezulegenden Tagessatzes (B.R.D.).

Bei bestehender zusätzlicher Absicherung gegen Berufsunfähigkeit:

Vom ersten auf die Krankschreibung folgenden Tag an erhält man 75 % des zugrundezulegenden Tagessatzes (B.R.D.).

Bei Gefahr während der Schwangerschaft:

Vom ersten Tag der Krankschreibung an erhält man 100 % des zugrundezulegenden Tagessatzes (B.R.D.).

Bei Aufgabe des Berufs:

Vom ersten Monat bis zum Ende der Unterstützung erhält man 70 % der Beitragsbemessungsgrundlage. Höchstens jedoch 175 % (1.087,21 Euro / Monat) des Öffentlichen Einkommensindexes (auf Spanisch: Indicador Público de Rentas de Efectos Múltiples, kurz: IPREM). Bei einem Kind liegt der Maximalbetrag bei 200 % de IPREM (1.242,52 Euro / Monat). Bei zwei Kindern bei 225 % des IPREM (1.397,84 Euro / Monat).

Interessant ist neben den Leistungen im Krankheitsfall auch der zu erwartende Rentenanspruch. Lesen Sie zu diesem Aspekt den entsprechenden Artikel.

Abogado & RA Ingmar Hessler

1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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