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Wie kann sich ein Arbeitnehmer in Spanien gegen eine Kündigung wehren?

Abogado & RA Ingmar Hessler

Das spanische Kündigungsschutzverfahren

Obwohl sich der Arbeitnehmer selbst verteidigen kann, ist es angeraten eine anwaltliche Vertretung zu suchen. Aufgrund der Kürze der arbeitsrechtlichen Fristen, und angesichts der Tatsache, dass bei einer unzulässigen oder nichtigen Kündigung die Anwaltskosten regelmässig vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollte man nichts unnötig riskieren. An dieser Stelle soll dennoch ein kurzer Überblick gegeben werden.

Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt muss er in einem ersten Schritt den Antrag auf ein Schlichtungsverfahren stellen. Es ist gleichgültig, ob ihm eine schriftliche Kündigung ausgehändigt wurde, oder ob die Kündigung lediglich mündlich erfolgte und ihm im Anschluss der Zugang zum Arbeitsplatz verwehrt wird.

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren wird mittels Einreichung einer einfachen Schlichtungsklage bzw. eines Schlichtungsantrags eingeleitet. Da die Ausführungskompetenz in dieser Materie bei den Comunidades Autónomas also den Autonomen Gemeinschaften Spaniens liegt, bestimmt auch jeweils die Landesregierung welche Einrichtungen konkret für die Bearbeitung und Durchführung des Verfahrens zuständig sind. Der richtige Ansprechpartner kann also einfach bei der jeweiligen Provinzregierungen erfragt werden.

Zu beachten sind aber insbesondere die sehr kurzen Fristen in den Arbeitsrechtsrechtsverfahren.

Der Antrag ist binnen einer Frist von 20 Werktagen (Samstage [gemäß Entscheidung des Tribunal Supremo, vom 23. Januar 2006], Sonntage und Feiertage ausgenommen), gezählt ab der Kündigung, zu stellen.

Durch die Einreichung des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird die 20-tägige Ausschlußfrist ausgesetzt. Wurde die Schlichtungsverhandlung erfolglos abgehalten, oder sind seit der Einreichung des Antrags 15 Werktage vergangen, ohne das die Schlichtungsverhandlung abgehalten wurde, läuft die ausgesetzte Frist am folgenden Tag weiter. In jedem Fall gilt aber nach Ablauf von 30 Tagen, ohne Abhaltung der Verhandlung, das Schlichtungsverfahren als erfolglos abgschlossen.

Im Schlichtungsverfahren lädt die Behörde die Parteien zu einem Verhandlungstermin.

In diesem Termin kann es zu einer Einigung kommen, weshalb sich die Folgen in diesem Fall nach dem dort Vereinbarten richten. Kommt keine Einigung zustande, muss der Arbeitnehmer ggenüber dem Arbeitsgericht klagen. Dies innerhalb der verbleibenden Frist von den eingangs erwähnten 20 Tagen. Von den insgesamt gesetzlich vorgegeben 20 Tagen sind also diejenigen Tage abzuziehen, welche zwischen der Kündigung und der Einreichung des Schlichtungsantrags verstrichen sind. Innerhalb der verbleibenden Tage muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Sollte der Antragsteller trotz Ladung und unentschuldigt, nicht zur Verhandlung erscheinen, wird des Verfahren eingestellt, als wäre der Antrag nie gestellt worden.

Sollte der Arbeitgeber trotz Ladung und unentschuldigt, nicht zur Verhandlung erscheinen, wird dieser Umstand in der Bestätigung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens festgehalten. In einem sich anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht würden dann die dem Arbeitnehmer durch das Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten (sollte das spätere Urteil sich seinen Forderungen anschließen) bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro, auferlegt.

Gegen das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung kann (binnen 30 Werktagen ab dessen Kenntnis) eine auf die Nichtigkeit derselben gerichtete Klage erhoben werden (sollten Nichtigkeitsgründe vorliegen).

Die im Schlichtungsverfahren getroffenen Vereinbarungen sind der Zwangsvollstreckung zugänglich.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Wurde das Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt, hat der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage einzureichen.

Die Ausschlußfrist für die Klageeinreichung ist sehr kurz.

Wie bereits erwähnt beläuft sich diese auf lediglich 20 Werktage ab Kündigung. Besagte Frist kann nicht unterbrochen, sondern lediglich ausgesetzt werden. Dies geschieht durch Einreichung des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens.

Benötigt der Arbeitnehmer zwölf Werktage bis er den Schlichtungsantrag einreicht, und kommt keine Einigung im Schlichtungsverfahren zustande, verbleiben ihm daher nur noch acht Werktage um die geeignete Klage einzureichen.

Der Klage ist unter anderem die Bescheinigung über das erfolglose Schlichtungsverfahren beizulegen. Sollte der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht über diese Bescheinigung verfügen, muss er sie spätestens binnen 15 Tagen nachreichen.

Die Klage muss weiter beinhalten:

  • Bezeichnung des zuständigen Gerichts und der beabsichtigten Verfahrensform.

  • Genaue Angaben zur eigenen Person, inklusive Steuernummer und Personalausweis oder Passnummer, Anschrift, Zeugen mit Angabe ihres vollständigen Namens und ihrer jeweiligen Adresse, im Falle juristischer Personen, unter Angabe ihrer Anschrift und gegebenenfalls ihrer Vertreter, Sollte sich die Klage gegen mehrere Personen richten, ohne dass diese eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, müsse die Namen und Anschriften derjenigen Personen übermittelt werden, welche als Verantwortliche oder Leiter in Erscheinung treten.

  • Genaue Aufschlüsselung aller Umstände welche zur Kündigung führten oder als Begündung angeführt werden, sowie alle Angaben welche aufgrund der einschlägigen Arbeitsgesetzgebung für die Beurteilung der Kündigung relevant sein könnten. Wichtig: Es können keine Umstände angeführt werden, die nicht bereits im Schlichtungsverfahren zur Sprache kamen. Ausser diese haben sich nachträglich ereignet.

  • Angaben über die Dauer des Anstellungsverhältnisses, Art der Tätigkeit und Position im Unternehmen, Zahlungsmodalitäten des Gehalts, Arbeitsplatz, Art des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Vertrages, Arbeitszeiten, jedwede Besonderheit.

  • Datum des Inkrafttretens der Kündigung und Art und Weise in welcher diese erfolgte, sowie die vom Arbeitgeber angeführten Gründe.

  • Angabe, ob der Arbeitnehmer im der Kündigung vorangegangenen Jahr die Position eines Gewerkschaftsvertreters oder rechtlichen Vertreters der Arbeiterschaft inne hatte, sowie jedwede anderweitige Besonderheit, welche für die Erklärung der Nichtigkeit oder Unzulässigkeit der Kündigung von Bedeutung sein könnte.

  • Angabe ob der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört, und ob deren Vertreter, so es solche im Betrieb geben sollte, gehört wurde, für den Fall, dass er argumentiert, dass es sich um eine unzulässige Kündigung handelt.

  • Sollte sich der Arbeitnehmer selbst verteidigen, muss eine ladungsfähige Anschrift innerhalb des Gerichtsbezirks angegeben werden.

  • Datum und Unterschrift

Man beachte: Sollte sich das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren befinden, ist statt dem Arbeitsgericht das Gericht für Handelssachen zuständig, bei welchem das Insolvenzverfahren geführt wird.

Abogado & RA Ingmar Hessler

1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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